Gemäss Art. 135 MG haftet der Bund unabhängig vom Verschulden für den Schaden, welche Angehörige der Armee oder die Truppe einem Dritten widerrechtlich entweder durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder in Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit zufügen. Da der Beschwerdeführer den Unfall als ziviler Angestellter nach Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104) verursachte, sich mithin nicht im Militärdienst befand, keine Uniform trug und auch nicht soldberechtigt war, kann er (für den Zeitpunkt des Unfalls) nicht als «Angehöriger der Armee» bezeichnet werden.