3 Im vorliegenden Fall stellte sich für die PRK zunächst die Frage, ob ein Rückgriff auf den Beschwerdeführer nicht richtigerweise gestützt auf den Bundesbeschluss vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (BVA, SR 510.30) hätte erfolgen sollen, welcher in Art. 106 bzw. Art. 124 die Zuständigkeit der Rekurskommission VBS begründet. Indes ist der BVA einzig auf Personen anwendbar, welche dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz [MG], SR 510.10) unterstehen (vgl. Ingress BVA). Gemäss Art.