Die PRK ist sachlich zuständig zur Beurteilung von nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen, Disziplinarmassnahmen sowie vermögensrechtlichen Ansprüchen mit Ausnahme von Streitigkeiten mit einer Personalvorsorgeeinrichtung aus dem Dienstverhältnis nach Bundesrecht (Peter Uebersax, in: André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 6.43). Die sachliche Zuständigkeit der PRK ist allerdings an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 58 Abs. 2 Bst.