Für die Rekurskommissionen ist sie gemäss der einschlägigen Gesetzgebung jeweils auf bestimmte Sachbereiche beschränkt. Die PRK ist sachlich zuständig zur Beurteilung von nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen, Disziplinarmassnahmen sowie vermögensrechtlichen Ansprüchen mit Ausnahme von Streitigkeiten mit einer Personalvorsorgeeinrichtung aus dem Dienstverhältnis nach Bundesrecht (Peter Uebersax, in: André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 6.43).