227; Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 63). b. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Natur des Verfahrensgegenstandes (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 228). Für die Rekurskommissionen ist sie gemäss der einschlägigen Gesetzgebung jeweils auf bestimmte Sachbereiche beschränkt.