Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind dabei zwingender Natur. Die PRK hatte bisher nie über eine Beschwerde betreffend einen Rückgriff nach Art. 7 bzw. Art. 8 VG zu entscheiden, weshalb ihre diesbezügliche Zuständigkeit vorliegend erstmals geprüft werden muss. Die Zuständigkeitsordnung gibt darüber Auskunft, wer zum Erlass einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheids berechtigt ist. Die Ordnung der Zuständigkeiten wird nach sachlichen, funktionellen und örtlichen Kriterien festgelegt (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 227; Ulrich Zimmerli /