Das Heer schliesslich beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. November 1999 in materieller Hinsicht eine Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich einer groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 7 bzw. Art. 8 VG schuldig gemacht. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Eingaben an die PRK wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: 1.a. Nach Art. 7 Abs. 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind dabei zwingender Natur.