Mit Antwort vom 27. Oktober 1999 teilte dieses mit, seiner Ansicht nach sei die PRK zur Beurteilung der Beschwerde funktionell zuständig. Zu einem anderen Ergebnis gelangte das im Rahmen der Instruktion zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Personalamt (EPA). In seiner Eingabe vom 23. November 1999 vertritt es die Ansicht, im vorliegenden Fall sei das VBS erste Beschwerdeinstanz. Das Heer schliesslich beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. November 1999 in materieller Hinsicht eine Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich einer groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 7 bzw. Art. 8 VG schuldig gemacht.