2 30. September 1999 erklärte der Präsident der Rekurskommission VBS seine Kommission als unzuständig. Dieser Ansicht schloss sich in der Folge die PRK an und teilte am 5. Oktober 1999 mit, das Geschäft - soweit die sachliche Zuständigkeit betreffend - an die Hand zu nehmen. D. Weil auch die funktionelle Zuständigkeit der PRK nicht ohne weiteres als gegeben anzusehen ist, wurde das Generalsekretariat VBS (GS-VBS) am 5. Oktober 1999 zu einer Stellungnahme zu dieser Frage eingeladen. Mit Antwort vom 27. Oktober 1999 teilte dieses mit, seiner Ansicht nach sei die PRK zur Beurteilung der Beschwerde funktionell zuständig.