Insgesamt habe er sich keine grobe Fahrlässigkeit zu Schulden kommen lassen, welche einen Rückgriff nach Art. 7 bzw. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) rechtfertigen würde. C. Da der PRK ihre Zuständigkeit in sachlicher Hinsicht als zweifelhaft erschien, eröffnete deren Präsident mit der Rekurskommission VBS mit Schreiben vom 22. September 1999 einen formellen Meinungsaustausch gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). In seiner Stellungnahme vom