Unklar sei dagegen, ob nicht auch den vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker ein Mitverschulden infolge unangepasster Geschwindigkeit treffe. Immerhin sei der Beschwerdeführer vom Strafrichter bloss auf Grund einer Verletzung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und somit wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Insgesamt habe er sich keine grobe Fahrlässigkeit zu Schulden kommen lassen, welche einen Rückgriff nach Art. 7 bzw. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) rechtfertigen würde.