Mit Eingabe vom 14. September 1999 führt G. (ab hier: Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Anwalt, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Gruppe Heer vom 27. Juli 1999. Zur Begründung trägt er vor, dass von der Sachverhaltslage her unbestritten sei, dass er im Zeitpunkt der Kollision auf der vortrittsbelasteten Fahrspur gefahren sei. Unklar sei dagegen, ob nicht auch den vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker ein Mitverschulden infolge unangepasster Geschwindigkeit treffe.