Diese erkannte mit Verfügung vom 27. Juli 1999, G. habe sich am Gesamtschaden im Umfang von 6% zu beteiligen und verurteilte ihn zur Zahlung eines Betrags von Fr. 492.-. Zur Begründung führte sie an, G. habe sich beim Einbiegen in eine Strasse eine grobfahrlässige Dienstpflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. B. Mit Eingabe vom 14. September 1999 führt G. (ab hier: Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Anwalt, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Gruppe Heer vom 27. Juli