Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle (EFKO) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellte sich mit Schreiben vom 26. Mai 1999 auf den Standpunkt, G. sei am Gesamtschaden in der Höhe von 7% zu beteiligen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Da G. mit einer Schadensbeteiligung nicht einverstanden war, überwies die EFKO die Sache zum Erlass eines Entscheids an die Gruppe Heer. Diese erkannte mit Verfügung vom 27. Juli 1999, G. habe sich am Gesamtschaden im Umfang von 6% zu beteiligen und verurteilte ihn zur Zahlung eines Betrags von Fr. 492.-.