Bundespersonal. Verantwortlichkeit des Bundes. Rückgriff auf Bediensteten. Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK; Art. 7 VG). - Die PRK ist sachlich zuständig gegenüber Verfügungen, mit welchen die Eidgenossenschaft gemäss Art. 7 oder 8 VG Rückgriff gegen einen Bediensteten nimmt (E. 1b). - Funktionelle Zuständigkeit. Nimmt ein Amt oder eine Gruppe gestützt auf Art. 7 bzw. Art. 8 VG auf einen Bediensteten Rückgriff, so ist zuerst der verwaltungsinterne Beschwerdeweg auszuschöpfen, bevor die PRK angerufen werden kann (E. 1c/cc).