Form der ersteren ist (E. 2). Anwendung der Unterscheidungskriterien im vorliegenden Fall, der sich als Verweigerung einer Verfügung erweist (E. 4). - Zuständigkeit der PRK bezüglich einer erwiesenen Rechtsverweigerung. Sie kann über die Vergütungsforderungen des Beschwerdeführers nicht materiell entscheiden. Sie weist dagegen die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück und erteilt dieser verbindliche Weisungen (Abs. 70 Abs. 2 VwVG), vorliegend in Form von festgesetzten Fristen zur Behandlung der Forderungen des Beschwerdeführers (E. 5).