- Begriff der Rechtsverweigerung und deren Voraussetzungen (E. 2). Vorliegend erliess die Vorinstanz nicht die Entscheide, die der Beschwerdeführer zu Recht erwartete, auch nicht nach Einreichen der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (E. 3b/aa und 3b/bb). Sie gab keine hinreichende Erklärung für ihr längeres Schweigen. Ausserdem hat sie die Angelegenheit nicht der möglicherweise zuständigen Behörde übermittelt (E 3b/cc). Schliesslich ist das Untätigsein der Behörde nicht dem Beschwerdeführer vorzuwerfen (E. 3b/dd). - Unterscheidung zwischen der Rechtsverweigerung im engeren Sinn (Verweigern einer Verfügung) und der Rechtsverzögerung, die eine abgeschwächte Form der ersteren ist (E. 2).