1 Bundespersonal. Rechtsverweigerung. Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Unterscheidung zwischen dem Verweigern einer Verfügung und der Rechtsverzögerung. - Vergütungsforderung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Dienstposten (Art. 60 AngO). Zuständigkeit der PRK (Art. 70 Abs. 1 VwVG) zur Beurteilung einer Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung, begangen durch den ETH-Rat (E. 1a und 1b). - Erfordernis eines aktuellen Interesses des Beschwerdeführers. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, fehlt doch ein vorinstanzlicher Entscheid vor Einreichung der Beschwerde (E. 1c). - Begriff der