1 - Das Verfassen von Aufzeichnungen über einen Mitarbeiter stellt als solches keine Verfolgungshandlung sondern ein absolut angemessenes Mittel eines Beamten in Führunsstellung dar, seinen Dienstpflichten nachzukommen (E. 6). - Die Unvereinbarkeit der Charaktere und demnach das Bestehen einer schwerwiegenden, nicht anders lösbaren Konfliktsituation zwischen einem Angestellten und seinen Kollegen oder einem seiner Vorgesetzten kann einen wichtigen Grund für eine Entlassung darstellen (E. 7). - Die Wahlbehörde muss prüfen, ob eine Umgestaltung des Dienstverhältnisses nicht auch gleichermassen geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen (E. 8).