Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden. 4. Praxisgemäss werden im Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission - ungeachtet des Verfahrensausgangs - grundsätzlich keine Kosten erhoben. Davon ist auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme zu machen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0). Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral