Im Sinne des Eventualantrages sei deshalb die Post zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den durch die übermässig lange Verfahrensdauer allenfalls künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die vorliegende Beschwerde rechtskräftig abgewiesen werden sollte. Ein solches Begehren auf Schadenersatz müsste sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) und der dazugehörigen Verordnung vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) richten und wäre beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zu Handen der Schweizerischen Post einzureichen (Art. 1 und 2 der Verordnung). Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden.