diesen dementsprechend zu entschädigen habe. Die fast dreijährige Dauer des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens habe ausschliesslich die Post bzw. die Vorinstanz zu verantworten. Im Sinne des Eventualantrages sei deshalb die Post zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den durch die übermässig lange Verfahrensdauer allenfalls künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die vorliegende Beschwerde rechtskräftig abgewiesen werden sollte.