6 Dienstverhältnisses ist es ausgeschlossen, den Beamten wieder in seine Rechte einzusetzen und eine Nachzahlung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 BtG fällt von vornherein ausser Betracht, nachdem dem Beschwerdeführer für die Dauer der vorläufigen Massnahme die Besoldung nicht entzogen wurde. Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass der Beamte für die Zeit der Amtsdauer nur Anspruch auf Besoldung, nicht aber auf Beschäftigung hat (BGE 99 Ib 133 E. 1c; Schroff/Gerber, a.a.O., S. 188 Fn. 2). c. Eventualiter wird in der Beschwerde beantragt, es sei festzustellen, dass die Post für zukünftige Einkommenseinbussen des Beschwerdeführers hafte und