52 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 284). Dies ist auch im vorliegenden Fall für die vorläufige Dienstenthebung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen. Abgesehen davon kommt der Frage, ob auch die vorläufige Dienstenthebung gerechtfertigt war, keine Bedeutung mehr zu. Denn mit der Bejahung der Zulässigkeit der Auflösung des