Die Vorfälle vom 5. Mai 1997 sind in diesem Sinne als letztes Glied einer langen Kette von Ereignissen zu sehen. b. Liegt ein hinreichender Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses vor, so ergibt sich daraus in der Regel ohne weiteres auch die Begründetheit einer vorgängigen Dienstenthebung als lediglich provisorische Massnahme (vgl. Max Strauss, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 284).