Als von ihrer Tragweite her nicht restlos geklärter und daher eher untergeordneter Punkt kamen Verletzungen von Verkehrsregeln auf dem betriebseigenen Areal der KPD in B. samt der Beinahekollision mit W. am 5. Mai 1997 hinzu. Ein triftiger Grund ist klar zu bejahen, und zwar nicht wegen der fachlichen Leistungen des Beschwerdeführers, sondern wegen seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, seines Umgangs mit Kollegen und seiner mangelnden Teamfähigkeit. In diesem Sinne hat die KPD in B. in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 1997 zur verwaltungsinternen Beschwerde glaubwürdig festgehalten, die Laufbahn des Beschwerdeführers zeige, dass er überall angestossen sei;