Die beiden Vorfälle vom 5. Mai 1997 gaben der KPD in B., namentlich auch aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, berechtigten Anlass, das provisorische Dienstverhältnis endgültig zu beenden. Die Verwaltung war nicht gehalten, Beschimpfungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern weiterhin hinzunehmen. Als von ihrer Tragweite her nicht restlos geklärter und daher eher untergeordneter Punkt kamen Verletzungen von Verkehrsregeln auf dem betriebseigenen Areal der KPD in B. samt der Beinahekollision mit W. am 5. Mai 1997 hinzu.