Mit Bezug auf das spätere Verhalten des Beschwerdeführers kann einmal auf das Schreiben der Sozialarbeiterin vom 11. September 1997 an den Kreispostdirektor hingewiesen werden. Darin wird festgehalten, die Sozialarbeiterin sei aufgrund des repressiven und bedrohlichen Auftretens des Beschwerdeführers gezwungen gewesen, das Gespräch mit ihm aus Notwehr, um eine Selbstgefährdung zu vermeiden,