In der Folge hat sich der Beschwerdeführer zwar am 31. Mai 1996 für seine damaligen Beschimpfungen schriftlich entschuldigt und klargestellt, dass er niemanden bedrohen oder schädigen wolle. Dessen ungeachtet und obschon ihm bewusst sein musste, dass es bei weiteren Zwischenfällen zur Beendigung des Dienstverhältnisses kommen musste, trat keine nachhaltige Besserung im Benehmen des Beschwerdeführers ein. Mit Bezug auf das spätere Verhalten des Beschwerdeführers kann einmal auf das Schreiben der Sozialarbeiterin vom 11. September 1997 an den Kreispostdirektor hingewiesen werden.