Der Betroffene darf sich in dieser Zeit insbesondere keine weiteren Verfehlungen, auch geringfügiger Art, mehr zuschulden kommen lassen, wenn er nicht die Entlassung riskieren will. Eine (weitere) schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nicht erforderlich (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, Diss. St. Gallen 1986, S. 306). bb. Auslöser der Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses waren im vorliegenden Fall letztlich zwei Vorkommnisse vom 5. Mai