Bei Berufung auf einen triftigen Grund kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige kurzfristig auf 30 Tage hin aufgelöst werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 der auf die Beamten der Post anwendbaren Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993 [BO 2], SR 172.221.102). Da mit der Versetzung ins Provisorium dem Fehlbaren Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden soll, werden seine Leistungen und sein Verhalten während der Dauer dieser Massnahme eingehend betrachtet. Der Betroffene darf sich in dieser Zeit insbesondere keine weiteren Verfehlungen, auch geringfügiger Art, mehr zuschulden kommen lassen, wenn er nicht die Entlassung riskieren will.