4 Beurteilung im Einzelfall notwendig sein, wobei die besondere Stellung sowie das bisherige Verhalten des Bediensteten gebührend zu berücksichtigen sind (Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. St. Gallen 1975, S. 169 f.). Dabei sind gegebenenfalls auch die Teamfähigkeit und das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen. aa. Bei Berufung auf einen triftigen Grund kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige kurzfristig auf 30 Tage hin aufgelöst werden (vgl. Art.