Der Entscheid darüber, ob eine Auflösung des Dienstverhältnisses angezeigt ist, steht im Ermessensbereich der Verwaltung. Immerhin hat die Behörde ihr Ermessen beim Entscheid über eine Kündigungsfrage wie in jedem anderen Bereich pflichtgemäss auszuüben (BGE 108 Ib 210). Es bedarf mithin eines sachlich zutreffenden Grundes, der es der Verwaltung bei pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens erlaubt, eine Entlassung auszusprechen. Die häufigsten in Rechtsprechung und Lehre für eine Angestelltenentlassung als ausreichend anerkannten Gründe liegen im Verhalten des Bediensteten.