Dienstverhältnisses richtet. a. Das provisorische Dienstverhältnis, in das ein Beamter disziplinarisch versetzt worden ist, ist mit einer Verfügung administrativer, nicht disziplinarischer Natur zu beenden (Schroff/Gerber, a.a.O., S. 281 Fn. 1). Befindet sich ein Bediensteter, wie vorliegend der Beschwerdeführer, in einem solchen provisorischen Dienstverhältnis, bedarf es keines wichtigen Grundes, um das Dienstverhältnis zu beenden; ein triftiger Grund genügt (Schroff/Gerber, a.a.O., Rz. 45). Der Entscheid darüber, ob eine Auflösung des Dienstverhältnisses angezeigt ist, steht im Ermessensbereich der Verwaltung.