55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer wird folglich weiterhin besoldet, bleibt aber im Dienste eingestellt. Das Verfahren der definitiven Auflösung des Dienstverhältnisses kann andererseits unabhängig von einer Anfechtung der vorläufigen Dienstenthebung weitergeführt werden und es besteht nicht die Gefahr, dass jenes Verfahren durch eine selbständige Anfechtung der vorläufigen Dienstenthebung unnötig verschleppt wird (BGE 104 Ib 133). Die Ablehnung des Sistierungsantrages im vorinstanzlichen Verfahren ist daher zu Recht erfolgt. Desgleichen ist es angezeigt, im vorliegenden Verfahren die Beschwerde vorweg insoweit zu prüfen, als sie sich gegen die Auflösung des