b. (...) 3. Eine vorläufige Dienstenthebung soll in erster Linie die Zeitspanne zwischen der Entdeckung und der Ahndung einer Dienstpflichtverletzung überbrücken. Es handelt sich um eine ohne weitläufige Beweiserhebungen zu treffende vorläufige Massnahme, bei der nichts präjudiziert wird, sondern sich alles wieder rückgängig machen lässt (Entscheid der PRK vom 27. Januar 1995, veröffentlicht in VPB 60.6 E. 3; Hermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, Rz. 308).