Mit Verfügung vom 19. Juni 1997 sprach die KPD in B. gegenüber V. die Auflösung des Dienstverhältnisses per 24. Juli 1997 aus und wies das Begehren um Sistierung dieses Verfahrens ab. V. focht sowohl die Verfügung vom 14. Mai 1997 als auch jene vom 19. Juni 1997 mit verwaltungsinterner Beschwerde an. Mit Schreiben vom 4. September 1997 verzichtete V. auf sein ursprünglich gestelltes Begehren, die Verfahren betreffend vorläufige Dienstenthebung und Auflösung des Dienstverhältnisses zusammenzulegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 unterbreitete die instruierende Beschwerdeinstanz V. einen Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der hängigen Beschwerdeverfahren.