Aufgrund der erwähnten Einvernahme teilte die KPD in B. V. am 23. Mai 1997 mit, sie beabsichtige, das Dienstverhältnis aufzulösen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. In seinen Stellungnahmen vom 27. Mai und 13. Juni 1997 beantragte V. die Sistierung des Verfahrens betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung und wies die Vorhaltungen gegenüber seiner Person zurück. Mit Verfügung vom 19. Juni 1997 sprach die KPD in B. gegenüber V. die Auflösung des Dienstverhältnisses per 24. Juli 1997 aus und wies das Begehren um Sistierung dieses Verfahrens ab.