2 Dienstfahrzeug beinahe touchiert wurde, verfügte die KPD in B. nach vorgängiger mündlicher Einvernahme mit Schreiben vom 14. Mai 1997 die vorläufige Dienstenthebung von V. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gleichzeitig leitete die KPD in B. ein Verfahren auf definitive Beendigung des Dienstverhältnisses ein. Aufgrund der erwähnten Einvernahme teilte die KPD in B. V. am 23. Mai 1997 mit, sie beabsichtige, das Dienstverhältnis aufzulösen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör.