{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-13--_2000-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005063.pdf?ID=150005063", "Checksum": "08eadd8b3a26f82d5b40b70e243a5dfa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:56", "Checksum": "b39a2afd435005715ad5fc3557ce08c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 25.08.2000 JAAC 65.13 \r\n\n 5\nvorzeitig, das heisst nach 20 statt den geplanten 60 Minuten zu beenden. Dass\nder Beschwerdeführer mit Beschimpfungen, insbesondere gegenüber W.,\nnicht sparsam umgeht, wird schliesslich durch eine Aktennotiz des Leiters\nder Paketbasis in A. vom 12. April 2000 belegt. Dieser hat in seiner heutigen\nEinvernahme als Zeuge bestätigt, dass es anlässlich der Rückgabe der Effekten\ndes Beschwerdeführers vom 31. März 2000 zu massiven Beschimpfungen\ngegenüber den Vorgesetzten des Beschwerdeführers gekommen ist.\ncc. Gewisse (anonyme) Provokationen und Sticheleien gegenüber\ndem Beschwerdeführer als überzeugtem Nichtraucher sind entschieden zu\nverurteilen. Sowohl die Vorfälle vom 5. Mai 1997 als auch die Beschimpfungen\nvom 28. Mai 1996 haben sich indes ohne solche speziellen Provokationen\nereignet. Die Hauptverantwortung für sein unbeherrschtes Verhalten\nund seine Schwierigkeiten bei der Arbeit im Team ist denn auch dem\nBeschwerdeführer selber zuzuschreiben. Die beiden Vorfälle vom 5. Mai 1997\ngaben der KPD in B., namentlich auch aufgrund des bisherigen Verhaltens des\nBeschwerdeführers, berechtigten Anlass, das provisorische Dienstverhältnis\nendgültig zu beenden. Die Verwaltung war nicht gehalten, Beschimpfungen\nvon Vorgesetzten und Mitarbeitern weiterhin hinzunehmen. Als von ihrer\nTragweite her nicht restlos geklärter und daher eher untergeordneter\nPunkt kamen Verletzungen von Verkehrsregeln auf dem betriebseigenen\nAreal der KPD in B. samt der Beinahekollision mit W. am 5. Mai 1997\nhinzu. Ein triftiger Grund ist klar zu bejahen, und zwar nicht wegen der\nfachlichen Leistungen des Beschwerdeführers, sondern wegen seinem\nVerhalten gegenüber Vorgesetzten, seines Umgangs mit Kollegen und seiner\nmangelnden Teamfähigkeit. In diesem Sinne hat die KPD in B. in ihrer\nVernehmlassung vom 4. Juli 1997 zur verwaltungsinternen Beschwerde\nglaubwürdig festgehalten, die Laufbahn des Beschwerdeführers zeige, dass er\nüberall angestossen sei; niemand habe ihn behalten wollen, niemand wolle\nihn übernehmen und er kenne auch keinen Vorgesetzten, der es mit ihm noch\nversuchen möchte, da er nicht teamfähig sei. Der Beschwerdeführer hat die\nletzte(n) Chance(n), die ihm eingeräumt worden ist (sind), nicht genutzt und\ndas Vertrauen der Verwaltung endgültig verwirkt; er ist für den Betrieb nicht\nmehr tragbar geworden. Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann demnach\nnicht als ungerechtfertigt oder unverhältnismässig bezeichnet werden. Es\nbesteht sogar eher der Eindruck, dass die Postbetriebe sich mit Bezug auf den\nBeschwerdeführer sehr lange in Geduld geübt haben, bis sie zur Auflösung des\n(provisorischen) Dienstverhältnisses geschritten sind. Die Vorfälle vom 5. Mai\n1997 sind in diesem Sinne als letztes Glied einer langen Kette von Ereignissen\nzu sehen.\nb. Liegt ein hinreichender Grund für die Auflösung des\nDienstverhältnisses vor, so ergibt sich daraus in der Regel ohne\nweiteres auch die Begründetheit einer vorgängigen Dienstenthebung\nals lediglich provisorische Massnahme (vgl. Max Strauss, Die vorläufige\nDienstenthebung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis\nder Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, in: Schweizerisches Zentralblatt\nfür Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 284). Dies ist auch\nim vorliegenden Fall für die vorläufige Dienstenthebung und den Entzug\nder aufschiebenden Wirkung zu bejahen. Abgesehen davon kommt der\nFrage, ob auch die vorläufige Dienstenthebung gerechtfertigt war, keine\nBedeutung mehr zu. Denn mit der Bejahung der Zulässigkeit der Auflösung des\n\n6\nDienstverhältnisses ist es ausgeschlossen, den Beamten wieder in seine Rechte\neinzusetzen und eine Nachzahlung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 BtG fällt von\nvornherein ausser Betracht, nachdem dem Beschwerdeführer für die Dauer\nder vorläufigen Massnahme die Besoldung nicht entzogen wurde. Schliesslich\nkann darauf hingewiesen werden, dass der Beamte für die Zeit der Amtsdauer\nnur Anspruch auf Besoldung, nicht aber auf Beschäftigung hat (BGE 99 Ib 133\nE. 1c; Schroff/Gerber, a.a.O., S. 188 Fn. 2).\nc. Eventualiter wird in der Beschwerde beantragt, es sei festzustellen,\ndass die Post für zukünftige Einkommenseinbussen des Beschwerdeführers\nhafte und\ndiesen dementsprechend zu entschädigen habe. Die fast dreijährige Dauer\ndes verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens habe ausschliesslich die\nPost bzw. die Vorinstanz zu verantworten. Im Sinne des Eventualantrages\nsei deshalb die Post zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den durch die\nübermässig lange Verfahrensdauer allenfalls künftig entstehenden Schaden\nzu ersetzen, sofern die vorliegende Beschwerde rechtskräftig abgewiesen\nwerden sollte. Ein solches Begehren auf Schadenersatz müsste sich nach\ndem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) und der\ndazugehörigen Verordnung vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) richten\nund wäre beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zu Handen der\nSchweizerischen Post einzureichen (Art. 1 und 2 der Verordnung). Auf den\nEventualantrag des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden.\n4. Praxisgemäss werden im Verfahren vor der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission - ungeachtet des Verfahrensausgangs -\ngrundsätzlich keine Kosten erhoben. Davon ist auch im vorliegenden Fall\nkeine Ausnahme zu machen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang\ndes Verfahrens nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 5 der\nVerordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom\n10. September 1969, SR 172.041.0).\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n"}