{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-13--_2000-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005063.pdf?ID=150005063", "Checksum": "08eadd8b3a26f82d5b40b70e243a5dfa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:56", "Checksum": "b39a2afd435005715ad5fc3557ce08c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 25.08.2000 JAAC 65.13 \r\n\n 4\nBeurteilung im Einzelfall notwendig sein, wobei die besondere Stellung sowie\ndas bisherige Verhalten des Bediensteten gebührend zu berücksichtigen sind\n(Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse\nnach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus\nnichtdisziplinarischen Gründen, Diss. St. Gallen 1975, S. 169 f.). Dabei sind\ngegebenenfalls auch die Teamfähigkeit und das Verhalten in der Gruppe zu\nberücksichtigen.\naa. Bei Berufung auf einen triftigen Grund kann das provisorische\nDienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige kurzfristig auf 30 Tage\nhin aufgelöst werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 der auf die Beamten der Post\nanwendbaren Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993 [BO 2], SR 172.221.102).\nDa mit der Versetzung ins Provisorium dem Fehlbaren Gelegenheit zur\nBewährung gegeben werden soll, werden seine Leistungen und sein\nVerhalten während der Dauer dieser Massnahme eingehend betrachtet.\nDer Betroffene darf sich in dieser Zeit insbesondere keine weiteren\nVerfehlungen, auch geringfügiger Art, mehr zuschulden kommen lassen,\nwenn er nicht die Entlassung riskieren will. Eine (weitere) schuldhafte\nDienstpflichtverletzung ist nicht erforderlich (Walter Hinterberger,\nDisziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen\nDienstes, Diss. St. Gallen 1986, S. 306).\nbb. Auslöser der Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses\nwaren im vorliegenden Fall letztlich zwei Vorkommnisse vom 5. Mai 1997.\nEs wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seinen Vorgesetzten W. an\njenem Morgen grob beschimpft und am Nachmittag mit dem Dienstfahrzeug\nbeinahe touchiert und folglich gefährdet zu haben. Mögen die Schilderungen\ndieser Ereignisse im Schreiben von W. vom 7. Mai 1997 teilweise auch\netwas subjektiv gefärbt sein, so sind sie doch keineswegs einfach aus der\nLuft gegriffen. Die Vorkommnisse sind ungeachtet der Bestreitung durch\nden Beschwerdeführer beweismässig im Wesentlichen als erstellt zu\nerachten. Die Glaubwürdigkeit wird dadurch erhöht, dass es am 5. Mai 1997\nweder das erste noch das letzte Mal war, dass sich der Beschwerdeführer\nmassive Beschimpfungen zu Schulden kommen liess. So kann dem von\ndrei Personen unterzeichneten Schreiben vom 30. Mai 1996 entnommen\nwerden, dass der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor plötzlich über (fast)\nalle Mitarbeiter der Paketausgabe hergezogen sei und sie als «Arschlecker»,\n«Heuchler», «Bschisser», «falsche Siechen», usw beschimpft habe. Um\nseinem Rundumschlag noch einen besonderen Nachdruck zu verleihen,\nhabe er lautstark betont, dass er ein Maschinengewehr und einen Karabiner\ngeladen habe und alle diese vorgenannten «drankämen». In der Folge hat\nsich der Beschwerdeführer zwar am 31. Mai 1996 für seine damaligen\nBeschimpfungen schriftlich entschuldigt und klargestellt, dass er niemanden\nbedrohen oder schädigen wolle. Dessen ungeachtet und obschon ihm\nbewusst sein musste, dass es bei weiteren Zwischenfällen zur Beendigung\ndes Dienstverhältnisses kommen musste, trat keine nachhaltige Besserung im\nBenehmen des Beschwerdeführers ein. Mit Bezug auf das spätere Verhalten\ndes Beschwerdeführers kann einmal auf das Schreiben der Sozialarbeiterin\nvom 11. September 1997 an den Kreispostdirektor hingewiesen werden. Darin\nwird festgehalten, die Sozialarbeiterin sei aufgrund des repressiven und\nbedrohlichen Auftretens des Beschwerdeführers gezwungen gewesen, das\nGespräch mit ihm aus Notwehr, um eine Selbstgefährdung zu vermeiden,\n\n"}