{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-13--_2000-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005063.pdf?ID=150005063", "Checksum": "08eadd8b3a26f82d5b40b70e243a5dfa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 25.08.2000 JAAC 65.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:56", "Checksum": "b39a2afd435005715ad5fc3557ce08c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 25.08.2000 JAAC 65.13 \r\n\n 3\nBeteiligten der verschiedenen Verfahren identisch sind und die einzelnen\nSachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen (vgl.\nBGE 125 II 299 E. 1b; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor\neidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,\nRz. 3.12 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so\ndass über die vom Beschwerdeführer in einer einzigen Eingabe verfasste\nBeschwerde in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil\nbefunden werden kann.\nb. (...)\n3. Eine vorläufige Dienstenthebung soll in erster Linie die Zeitspanne\nzwischen der Entdeckung und der Ahndung einer Dienstpflichtverletzung\nüberbrücken. Es handelt sich um eine ohne weitläufige Beweiserhebungen\nzu treffende vorläufige Massnahme, bei der nichts präjudiziert wird, sondern\nsich alles wieder rückgängig machen lässt (Entscheid der PRK vom 27. Januar\n1995, veröffentlicht in VPB 60.6 E. 3; Hermann Schroff / David Gerber, Die\nBeendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985,\nRz. 308). Sie hat ihre Wirkungen bis zum Inkrafttreten der definitiven\nMassnahme zu entfalten (vgl. Minh Son Nguyen, La fin des rapports de\nservice, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes,\nBern 1999, S. 456). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Auflösung\ndes Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer dauert die vorläufige\nDienstenthebung an, zumal der gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses\neingereichten Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende\nWirkung zukommt. Der Beschwerdeführer wird folglich weiterhin besoldet,\nbleibt aber im Dienste eingestellt. Das Verfahren der definitiven Auflösung\ndes Dienstverhältnisses kann andererseits unabhängig von einer Anfechtung\nder vorläufigen Dienstenthebung weitergeführt werden und es besteht nicht\ndie Gefahr, dass jenes Verfahren durch eine selbständige Anfechtung der\nvorläufigen Dienstenthebung unnötig verschleppt wird (BGE 104 Ib 133). Die\nAblehnung des Sistierungsantrages im vorinstanzlichen Verfahren ist daher\nzu Recht erfolgt. Desgleichen ist es angezeigt, im vorliegenden Verfahren die\nBeschwerde vorweg insoweit zu prüfen, als sie sich gegen die Auflösung des\nDienstverhältnisses richtet.\na. Das provisorische Dienstverhältnis, in das ein Beamter disziplinarisch\nversetzt worden ist, ist mit einer Verfügung administrativer, nicht\ndisziplinarischer Natur zu beenden (Schroff/Gerber, a.a.O., S. 281 Fn. 1).\nBefindet sich ein Bediensteter, wie vorliegend der Beschwerdeführer, in\neinem solchen provisorischen Dienstverhältnis, bedarf es keines wichtigen\nGrundes, um das Dienstverhältnis zu beenden; ein triftiger Grund genügt\n(Schroff/Gerber, a.a.O., Rz. 45). Der Entscheid darüber, ob eine Auflösung\ndes Dienstverhältnisses angezeigt ist, steht im Ermessensbereich der\nVerwaltung. Immerhin hat die Behörde ihr Ermessen beim Entscheid\nüber eine Kündigungsfrage wie in jedem anderen Bereich pflichtgemäss\nauszuüben (BGE 108 Ib 210). Es bedarf mithin eines sachlich zutreffenden\nGrundes, der es der Verwaltung bei pflichtgemässer Ausübung ihres\nErmessens erlaubt, eine Entlassung auszusprechen. Die häufigsten in\nRechtsprechung und Lehre für eine Angestelltenentlassung als ausreichend\nanerkannten Gründe liegen im Verhalten des Bediensteten. Allgemeine\nVerhaltenskriterien, die den Angestellten als ungeeignet bzw. unfähig\nerscheinen lassen, können keine aufgestellt werden. Es wird immer eine\n\n"}