1 - Eine Behörde ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sie in ihren Vermögensinteressen wie eine Privatperson betroffen ist, oder bei der Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit in ihrer Autonomie verletzt wird (E. 1c/aa). Jedoch kann eine Vorinstanz selbstverständlich den Entscheid einer übergeordneten Behörde derselben Körperschaft, welche ihren eigenen Entscheid aufgehoben oder abgeändert hat, nicht anfechten (E. 1c/bb).