Bundespersonal. Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurs­kommission (PRK). Beschwerdelegitimation einer hierarchisch unter­geordneten Behörde. - Die rückwirkende Anerkennung des Angestelltenstatus stellt keine «Verfügung über die erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses und über die Beförderung» dar (Art. 100 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 OG); die Beschwerde an das Bundesgericht ist möglich und die PRK somit zuständig (E. 1a/aa).