1 - Das Begehren um Rückzahlung des für einen Parkplatz bezahlten Entgeltes, das angeblich ungerechtfertigterweise verlangt wurde, stellt ein materielles, persönliches und direktes Interesse dar (E. 1b). - Unterschied zwischen Entscheid und organisatorischer Massnahme (E. 2a). Die Ablehnung durch die Behörde, die Beschwerdeführerin von den in Art. 5 Abs. 4 der erwähnten Verordnung vorgesehenen abweichenden Ansätzen profitieren zu lassen, ist ein Entscheid (E. 2b). - Damit eine Ungleichbehandlung in Betracht gezogen werden kann