Im neuen Sachentscheid hat sich die Vorinstanz gegebenenfalls auch darauf festzulegen, ob es sich nun um eine ordentliche oder um eine ausserordentliche Auflösung des Dienstverhältnisses handelt. Denn mag es für den Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor wirkenden vorläufigen Dienstenthebung unter Entzug der Bezüge vom finanziellen Standpunkt her auch unerheblich sein, so ist es von der Schwere der verfügten Massnahme doch nicht dasselbe, ob eine ordentliche oder eine Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen ausgesprochen wird. Im Übrigen aber geht es im vorliegenden Verfahren allein darum, ob die Voraussetzungen für eine administrative Auflösung des Dienstverhältnisses