Die Vorinstanz wird folglich das sistierte Verfahren zu dem ihr richtig scheinenden Zeitpunkt wieder aufnehmen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist ansetzen müssen, bevor sie ihren neuen Sachentscheid fällt. Ob sie nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und dem Abschluss des Schriftenwechsels vorerst noch über das Begehren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung separat befinden oder direkt den Sachentscheid treffen will, ist ihr überlassen. Im neuen Sachentscheid hat sich die Vorinstanz gegebenenfalls auch darauf festzulegen, ob es sich nun um eine ordentliche oder um eine ausserordentliche Auflösung des Dienstverhältnisses handelt.