Von der vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten Auflage, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK bzw. der zuständigen Pensionskasse sistiert zu lassen, ist abzusehen. Denn auf eine einmal verfügte Sistierung kann als prozessleitende Massnahme - wie erwähnt - durchaus zurückgekommen werden, sofern dabei keine Verfahrensfehler begangen werden. Die Vorinstanz wird folglich das sistierte Verfahren zu dem ihr richtig scheinenden Zeitpunkt wieder aufnehmen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist ansetzen müssen, bevor sie ihren neuen Sachentscheid fällt.