sistiert, so bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass mehr, über das Begehren betreffend aufschiebende Wirkung zu befinden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht ohne Verzug über das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden, ist daher nur bedingt berechtigt. c. Die Beschwerde ist daher aus formellen Gründen gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten Auflage, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK bzw. der zuständigen Pensionskasse sistiert zu lassen, ist abzusehen.