Es ist jedoch offensichtlich, dass damit die für die SBB zuständige Pensionskasse gemeint war. Dass sich der damalige Sachbearbeiter der SBB von der im Antrag genannten Formulierung habe irritieren lassen, vermag nicht zu überzeugen, hat doch der Beschwerdeführer unmissverständlich geltend gemacht, er habe einen Anspruch, vor einer allfälligen Entlassung einen Entscheid über die Pensionierung im Rahmen der beruflichen Vorsorge, welcher auf den IV-Entscheid abstelle, zu erhalten. Ausserdem änderte es ohnehin nichts an der Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren von einer zuständigen Person sis­tiert worden ist. War aber das ganze Verfahren - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend -